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Heckenschnittverbot ab 1.3.

Heckenschnitt
Mit Beginn der Brutzeit und zum Schutz unserer heimischen Vögel und anderer Wildtiere, ist stärkeres Beschneiden von Hecken und Gebüschen ab dem 1. März bis zum 30. September gesetzlich verboten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das kann schlimmstenfalls bis zu 10.000 Euro Geldbuße bedeuten.

Im Frühjahr suchen viele Tiere Zuflucht in Hecken und Sträuchern, um darin ihre Nester und Bruthöhlen zu bauen. Das Heckenschnitt-Verbot soll dafür sorgen, dass ihnen Nistplätze zur Verfügung stehen und sie ihre Jungen ungestört aufziehen können. Erlaubt bleiben ab März lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Doch auch hier sollte jeder genau überprüfen, ob sich in der Hecke bereits ein Vogel eingenistet hat . Wenn ja, muss der Schnitt um einige Wochen verschoben werden, um die Tiere nicht zu stören. Diese Regelung gilt übrigens auch für Behörden und zwar ohne Befristung das ganze Jahr über: sind bereits Nester vorhanden, muss das Gewächs unversehrt bleiben.

Quelle: Deutscher Tierschutzbund